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   BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55   

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BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55 (https://dejure.org/1956,298)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1956 - IV ZR 86/55 (https://dejure.org/1956,298)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1956 - IV ZR 86/55 (https://dejure.org/1956,298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 355
  • NJW 1956, 1238
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).

    Über den Umfang, in dem der Vorsitzende in seinem Senat tätig werden muß, haben der III. und V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, mindestens müsse der Vorsitzende von den anfallenden Sachen in irgendeiner Weise Kenntnis nehmen, sie unter die Beisitzer verteilen und die Termine festsetzen, damit er einen ausreichenden Überblick über die zu erledigenden Sachen gewinnen und behalten könne und in der Lage sei, den Vorsitz in der einen oder anderen Sache selbst zu übernehmen, falls ihm dies nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zweckdienlich erscheine (BGHZ 9, 291 [293]; 10, 130 [132]).

  • BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).

    Über den Umfang, in dem der Vorsitzende in seinem Senat tätig werden muß, haben der III. und V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, mindestens müsse der Vorsitzende von den anfallenden Sachen in irgendeiner Weise Kenntnis nehmen, sie unter die Beisitzer verteilen und die Termine festsetzen, damit er einen ausreichenden Überblick über die zu erledigenden Sachen gewinnen und behalten könne und in der Lage sei, den Vorsitz in der einen oder anderen Sache selbst zu übernehmen, falls ihm dies nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zweckdienlich erscheine (BGHZ 9, 291 [293]; 10, 130 [132]).

  • BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/51

    Ordnungsmäßiger Vorsitz im Gericht

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Insoweit ist es richtig, wenn der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1954 (BGHZ 15, 135 [139]) ausführt, daß der Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, schon durch die Überbesetzung von Kammern und Senaten über die Zahl der gesetzlich vorgesehenen Richter hinaus gefährdet erscheine.

    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).

  • RG, 18.05.1931 - IV B 10/31

    1. Dürfen einer Zivilkammer nur so viele Richter zugeteilt werden, als zur

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Er schließt es daher auch nicht aus, daß einer Kammer oder einem Senat mehr Richter zugeteilt werden, als bei den Entscheidungen mitzuwirken haben (vgl. Kern, Der gesetzliche Richter S. 177; RG DRZ 1929 Nr. 795; RGZ 133, 29).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Eine Person kann auch durch willkürliche Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden (BVerfG NJW 54, 593; Kern, Der gesetzliche Richter S. 185, 191).
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 153/54

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).
  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).
  • BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).
  • BGH, 09.02.1955 - V BLw 71/54

    Besiedlung verpachteter Staatsdomänen

    Auszug aus BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
    Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71).
  • RG, 29.10.1930 - II 350/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist der ordentliche Vorsitzende eines Zivilsenats

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich in die betreffende Rechtsmaterie erst einarbeiten muss, zudem für eine möglicherweise voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merklichen Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor er nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (BFHE 190, 47, 53/54 unter Hinweis auf BGHZ 20, 355; ähnlich Gummer in Zöller, ZPO, 25. Aufl 2005, § 21e GVG RdNr 39d).
  • BGH, 29.01.1965 - V ZR 197/64

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts - Maßgeblichkeit des

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in seiner in BGHZ 20, 355, 356 [BGH 12.05.1956 - IV ZR 86/55] veröffentlichten Entscheidung (vgl. ferner das sich diesem Erkenntnis anschließende Urteil desselben Senats vom 27. Februar 1957, IV ZR 257/56, LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 11) für zulässig erklärt, Senate und Kammern des Landgerichts, für die eine entsprechende Bestimmung gilt, mit mehr als drei Richtern zu besetzen, und die Ansicht vertreten, es verstoße auch nicht gegen Art. 101 des Grundgesetzes, wenn eine Kammer oder ein Senat mit mehr Richtern besetzt sei, als bei den Entscheidungen mitzuwirken hätten.

    Der IV. Zivilsenat hat in dem von ihm entschiedenen Fall BGHZ 20, 355 die Rüge, jener Senat des Berufungsgerichts sei aus dem Grund nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß gebildet worden, weil ihm durch das Präsidium (für das Geschäftsjahr 1955) neun Richter als boisitzende Richter - darunter sieben an sich voll arbeits- und einsatzfähige Beisitzer - zugeteilt gewesen seien, für nicht stichhaltig erklärt.

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich bereits in dem Urteil vom 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/63 - dem Bundesverfassungsgericht angeschlossen, nachdem der IV. Zivilsenat erklärt hatte, er halte an seinem in BGHZ 20, 355 eingenommenen Standpunkt nicht mehr fest.

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich in die betreffenden Rechtsmaterien erst einarbeiten muß, zudem für eine möglicherweise voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merklichen Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor dieser nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (vgl. BGH-Urteil vom 12. Mai 1956 IV ZR 86/55, BGHZ 20, 355).
  • BGH, 12.11.1957 - VI ZR 314/55

    Personenbeförderungsgesetz als Schutzgesetz

    Die Mitwirkung des Oberlandesgerichtsrats Dr. V. wäre dann als unzulässig anzusehen, wenn der ordentliche Vorsitzende des 9. Zivilsenats, der Senatspräsident Zelle, die ihm obliegende Aufgabe der Leitung des Senats nicht ausreichend erfüllt und den Oberlandesgerichtsrat Dr. V. in unangemessenem Umfang als seinen Vertreter herangezogen hätte (BGHZ 9, 291; 20, 355 [359]).
  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich in die betreffende Rechtsmaterie erst einarbeiten muss, zudem für eine möglicherweise voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merkbaren Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor er nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (vgl. BSG, a.a.O., BFHE 190, 47, 53f.; BGHZ 20, 355; Zöller/Gummer, a.a.O., § 21e GVG Rn. 39d).
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Er will in Abweichung von der Auffassung des IV. Zivilsenats (BGHZ 20, 355; 28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM Nr. 11 zu § 551 Ziff. 1 ZPO) bei der Frage, ob das Maß der Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden den Anforderungen an eine gesetzgerechte Führung des Senats (§§ 117, 62 SVG) entspricht, nicht entscheidend auf die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen abstellen.
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 9/60

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat zunächst keine weitergehenden Anforderungen gestellt (BGHSt 2, 71), später aber die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen entscheidend sein lassen (BGHZ 20, 355, 360, 361 [BGH 12.05.1956 - IV ZR 86/55]; 28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 11, IV).

    Der IV. Zivilsenat fordert dagegen eine an 75 % herankommende Beteiligung (BGHZ 20, 355; 28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 11).

  • BVerwG, 22.02.1967 - VI C 85.64

    Beurlaubung eines Soldaten zu Studienzwecken - Anerkennung von Zeiten als

    Indessen sei zu berücksichtigen, daß die beiden nebenamtlichen Richter bei der Frage nach der zulässigen Überbesetzung des Senats nicht als "ordentliche" Mitglieder im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen seien, weil sie infolge ihrer Inanspruchnahme durch ihr Hauptamt als ordentlicher Professor des Rechts bzw. als Oberlandesgerichtsrat nur in geringem Umfange an der Rechtsprechung des Senats mitwirken könnten (BGHZ 20, 355).
  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65

    Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung - Rechtmäßigkeit der angefochtenen

    Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in neueren Entscheidungen - anders noch als in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenenEntscheidung vom 12. Mai 1956 - IV ZR 86/55 - (BGHZ 20, 355 [361/62]) - auf den Standpunkt gestellt, es komme nur auf die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter an und nicht darauf, wie es um ihre Belastungsfähigkeit im einzelnen stehe, ob sie auch mit anderen Dienstgeschäften belastet seien und daher dem Spruchkörper nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stünden(Urteil vom 23. April 1965 - IV ZR 133/64 - in NJW 1965, 1434 [1436]); auch hat der Bundesgerichtshof eine verfassungswidrige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts angenommen, wenn von insgesamt sechs Mitgliedern eines erkrankt und dienstunfähig ist(Urteil vom 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - in NJW 1965, 1715) oder wenn zwei der fünf Beisitzer beurlaubt sind(Urteil vom 12. Juli 1965 - III ZR 241/64 - in NJW 1965, 1715; vgl. andererseits Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64 - in MDR 1965, 403, wenn ein Beisitzer nur zu dem Zweck zugeteilt ist, die Beschlußfähigkeit des Gerichtskörpers für den Fall sicherzustellen, daß ständige Mitglieder, insbesondere durch Verwendung im Schwurgericht, verhindert sind).
  • BGH, 11.06.1965 - Ib ZR 35/64

    Hörbarmachung einer musikalischen Rundfunksendung durch den im Hotelzimmer

    Mit dem Einwand, bei Kenntnis der Sachlage hätte sie die in die Rechte der Klägerin eingreifende Einrichtung nicht geschaffen, könnte die Beklagte überdies nicht gehört werden (BGHZ 20, 355).
  • BGH, 23.04.1965 - IV ZR 133/64

    Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers in Form von Überbesetzung -

  • BGH, 28.09.1960 - V ZR 196/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.11.1958 - IV ZR 80/58

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

  • BGH, 11.07.1972 - X ZB 17/71
  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 173/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 128/64

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts bei personell voneinander

  • BGH, 01.07.1964 - VIII ZR 304/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1957 - V ZR 19/56

    Vollstreckungsgegenklage und Bundesvertriebenengesetz

  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 96/64

    Vorschriftswidrige Besetzung eines Berufungsgerichts

  • BVerwG, 14.01.1958 - I CB 13.57

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 257/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 151/64

    Recht auf einen gesetzlichen Richter - Nicht vorschriftsmäßige Besetzung eines

  • BGH, 04.05.1960 - 2 StR 141/60

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen eines Vergehens nach § 81a Gesetz

  • BGH, 07.05.1958 - 2 StR 167/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.10.1957 - 5 StR 168/57

    Rechtsmittel

  • BFH, 22.08.1968 - IV R 199/66

    FG - Ordnungsgemäße Besetzung - Richter - Mitwirkung kraft Auftrag -

  • BGH, 03.12.1963 - 1 StR 424/63

    Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgbarkeit einer üblen Nachrede - Sinn

  • BGH, 19.12.1961 - 5 StR 518/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.12.1957 - VII ZR 424/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.1958 - VI ZR 111/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.10.1957 - III ZR 49/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.12.1956 - 5 StR 380/56

    Rechtsmittel

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